Zuschuss über EUR 400,00 pro Haushalt
Die Auszahlung des Wohn- und Heizkostenzuschuss erfolgt in zwei Tranchen. In der ersten Tranche erhalten Bezieher:innen des Heizkostenzuschusses 2022/2023, sowie Personen, die in den Monaten Jänner bis Mai 2023 (zumindest einen Monat) Sozial- oder Wohnunterstützung bezogen haben, antragslos die Auszahlung. Die Auszahlung für diesen Bezieher:innenkreis startet am 6. Juni 2023.
In der zweiten Tranche sind alle Haushalte mit einem jährlichen Nettohaushaltseinkommen von EUR 30.734,00 anspruchsberechtigt. Dieser Personenkreis wird ab 7. August 2023 einen Online-Antrag stellen können. Für Personen ohne Online-Zugang stehen wie beim Heizkostenzuschuss des Landes die Servicestellen der Gemeinde- und Stadtämter zur Verfügung, um im Bedarfsfall bei der Abwicklung des Antrages zu unterstützen.
In Summe werden mehr als 220.000 steirische Haushalte und somit rund 480.000 Steirer:innen von dieser Förderung profitieren können.
Häufig gestellte Fragen
- Ab wann kann der Wohn- und Heizkostenzuschuss beantragt werden?
Die Antragstellung ist von 7.8.2023 bis 31.10.2023 möglich. - Wie hoch ist der Wohn- und Heizkostenzuschuss?
Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig EUR 400,00 pro Haushalt. - Wie wird der Wohn- und Heizkostenzuschuss abgewickelt?
Der Wohn- und Heizkostenzuschuss wird in zwei Phasen abgewickelt. In der ersten Phase erhielten die Bezieher:innen der Wohn- und Sozialunterstützung (mindestens ein Monat von Jän. 2023 bis Mai 2023) und des Heizkostenzuschusses des Landes ohne Antrag den Wohn- und Heizkostenzuschuss. In der zweiten Phase können alle weiteren Personen einen Antrag stellen. Der Antrag kann entweder online über den obenstehenden Link oder persönlich bei den steirischen Gemeinden gestellt werden. - Ich habe in der Phase 1 den Wohn- und Heizkostenzuschuss bekommen. Kann ich in der Phase 2 noch einmal einen Antrag stellen?
Der Wohn- und Heizkostenzuschuss kann nur einmal pro Haushalt gewährt werden. Alle die in der ersten Phase den Wohn- und Heizkostenzuschuss erhalten haben, können diesen nicht noch einmal beantragen. - Welche Dokumente benötige ich zur Antragstellung?
Sie benötigen keine Dokumente. Es erfolgte eine automatisierte Prüfung der Melde- (ZMR) und Einkommensdaten (Transparenzportal). Sollten Sie den Antrag bei einer Gemeinde stellen, bitte wir Sie einen Lichtbildausweis mitzunehmen. - Was sind die Voraussetzungen um den Wohn- und Heizkostenzuschuss zu bekommen?
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Ihren Hauptwohnsitz seit 1. Jänner 2023 in der Steiermark haben. Weiters darf das Jahresnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen zusammen nicht mehr als EUR 30.734,00 betragen. - Wer kann keinen Wohn- und Heizkostenzuschuss bekommen?
Nicht antrags- bzw. förderungsfähig sind Bewohner:innen von stationären Pflegeeinrichtungen, vollstationären Behinderteneinrichtungen oder vollstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Gefängnisinsass:innen, Obdachlose, Personen in Gewaltschutzeinrichtungen sowie Bezieher:innen der Grundversorgung (Asylwerber:innen) - Was muss ich tun, wenn ich eine 24h-Betreuung habe und eine Ablehnung bekommen habe?
In diesem Fall nehmen Sie bitte mit uns unter 0800/800 262 oder heizkostenzuschuss@stmk.gv.at Kontakt auf. Ihr Fall muss händisch bearbeitet werden. - Was zählt als Einkommen?
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn oder Gehalt),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG.
Ebenso zum Jahresnettoeinkommen sind das
Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, das Weiterbildungsgeld, das Übergangsgeld nach Altersteilzeit, das Übergangsgeld, die Überbrückungshilfe, der Pensionsvorschuss, das Altersteilzeitgeld, das Bildungsteilzeitgeld, das Umschulungsgeld, die Teilpension (erweiterte Altersteilzeit), die Gründungsbeihilfe, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten, die Kombilohnbeihilfe, Fachkräftestipendium, die allgemeine Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld
zu zählen.
Richtlinie für den Wohn- und Heizkostenzuschuss
Bei Rückfragen zum Wohn- und Heizkostenzuschuss wenden Sie sich bitte an die gebührenfreie Sozialhotline 0800/201010