(als Grundlage dient die Wasserleitungsordnung vom 29.12.1997)
§ 7 Hydranten
Hydranten dürfen nur von der Feuerwehr und von der Gemeinde in Tätigkeit gesetzt werden. Ausnahmen können vom Bürgermeister genehmigt werden.
Ein Antrag für eine Genehmigung liegt am Gemeindeamt auf!