Nach § 47 Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. sind Eigentümer von Ufergrundstücken angehalten, den Bewuchs an Uferböschungen (Sträucher, Bäume usw.) zu bewirtschaften. Das heißt, der Bewuchs darf nicht gerodet werden, muss aber auf das notwendige Maß zurückgeschnitten werden. Dabei dürfen die abgeschnittenen Äste u.ä. nicht im Bachbett abgelagert werden. Weiters sind kleinere Uferbrüche und Einrisse selbst in Stand zu setzen. Auch müssen kleinere Gerinne von Stöcken, Bäumen, Schutt und andere den Abfluss hindernde oder die Ablagerung von Sand und Schotter fördernde Gegenstände, soweit es keine besonderen Fachkenntnisse erfordert und nicht mit beträchtlichen Kosten verbunden sind, zu räumen. Sollte dies nicht auf freiwilliger Basis geschehen, können diese Maßnahmen durch die Wasserrechtsbehörde mittels Bescheid aufgetragen werden. Im Zweifelsfall wird gebeten, mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen.