Die Bezirkshauptmannschaft Leoben hat der Rohrdorfer Baustoffe Austria GmbH in erster Instanz die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für die Sand- und Kiesgewinnung in Mötschendorf erteilt.

Der Bescheid ist nicht rechtskräftig, weshalb die Fa. Rohrdorfer noch nicht mit dem Abbau beginnen darf. Die Marktgemeinde Kammern und die Gemeinde Traboch haben das Vorhaben von Beginn an bekämpft. Die Bevölkerung hat schon jetzt genug unter dem Lärm und dem Staub der bestehenden Abbauten zu leiden. Die Gemeinden werden daher nicht aufgeben und mithilfe ihrer Rechtsvertretung gegen den Genehmigungsbescheid vorgehen.

Zunächst kurz zusammengefasst der bisherige Verlauf:

  • Der mineralrohstoffrechtliche Genehmigungsantrag wurde von der damaligen CEMEX Austria AG am 14.07.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben eingereicht.
  • Die Bezirkshauptmannschaft Leoben führte am 23.11.2015 eine mündliche Verhandlung über diesen Antrag durch.
  • In bzw vor dieser mündlichen Verhandlung erhoben die Marktgemeinde Kammern, die Gemeinde Traboch und zahlreiche Nachbarn Einwendungen gegen das Vorhaben, insbesondere wegen Verletzung des Raumordnungsrechts (landwirtschaftliche Vorrangzone), den Umweltauswirkungen und der Gesundheitsgefährdung bzw Belästigung von Nachbarn durch Lärm, Staub und Geruch.
  • Die Bezirkshauptmannschaft Leoben beantragte am 01.12.2015 bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen sei. Die Steiermärkische Landesregierung verneinte mit Bescheid vom 09.05.2016 die UVP-Pflicht. Dieser Bescheid wurde zunächst vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde der Marktgemeinde Kammern mit Beschluss vom 09.03.2017 aufgehoben. Die Steiermärkische Landesregierung stellte daraufhin mit Bescheid vom 22.05.2017 erneut fest, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Somit blieb es bei der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Leoben und das mineralrohstoffrechtliche Genehmigungsverfahren war weiterzuführen.
  • Im Verfahren wurden Gutachten aus verschiedenen Fachgebieten eingeholt. Die Amtsärztin kam in einem Gutachten vom 24.07.2017 zum Ergebnis, aufgrund des Vorhabens seien „keine Gesundheitsgefährdung„, wohl aber „vereinzelte Belästigungsreaktionen zu erwarten„.
  • Mit Bescheid vom 14.10.2020 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Leoben nunmehr in erster Instanz die Genehmigung unter einigen – aus Sicht der Gemeinden jedoch unzureichenden – Auflagen. Vorgeschrieben wurden zB bestimmte Maßnahmen zur Staubbindung.

Das Vorhaben der Fa. Rohrdorfer im Detail

  • Der Gewinnungsbetriebsplan sieht eine Sand- und Kiesgewinnung (Trockenbaggerung) auf den Grundstücken Nr 1195, 1198 und 1199 KG Mötschendorf vor. Insgesamt werden ca. 9,6 ha Grundfläche von dem Vorhaben in Anspruch genommen.
  • Ausgespart wird das Grundstück Nr 1197 KG Mötschendorf, welches von der Abbaufläche umschlossen wird. Es steht aufgrund eines Gutachtens des Umweltbundesamtes fest, dass auf diesem Grundstück vor Jahrzehnten rund 25.000 m³ Abfälle abgelagert wurden. Ob sich die Altablagerungen auf dieses Grundstück beschränken oder ob

 

Rechtsmittel gegen die Genehmigung:

  • Gegen den Genehmigungsbescheid ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zulässig.
  • Aus Sicht der Gemeinden sprechen unter anderem folgende Argumente für eine Aufhebung des Genehmigungsbescheids:
  • In der Region sind schon zahlreiche Schotterabbauten vorhanden. Ist der Bedarf gedeckt, spricht kein öffentliches Interesse für ein weiteres Vorhaben. Die Behörde hat es unterlassen, ein Gutachten über den Schottermarkt in der Region einzuholen.
  • Das Vorhaben liegt in der landwirtschaftlichen Vorrangzone gemäß Regionalem Entwicklungsprogramm und konterkariert somit die Raumordnung.
  • Die ansässige Bevölkerung wird durch Lärm, Geruch und Staub belästigt, möglicherweise sogar in ihrer Gesundheit gefährdet. Traboch war bis 2014 Feinstaub-Sanierungsgebiet – kommen neue Belastungen hinzu, droht dies wieder!
  • Von der Altablagerung auf Grundstück Nr. 1197 gehen Gefahren aus, die bisher nicht ausreichend beachtet wurden. Die Gemeinden haben zur Aufklärung dieser Gefahren Herrn Em.o.Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr.techn. Karl Lorber von der Montanuniversität Leoben als Privatsachverständigen beigezogen. Prof. Lorber zufolge kann die seitliche Abdeckung der Altablagerung zum vermehrten Eintrag von Giftstoffen ins Grundwasser und zum Austreten von gefährlichem Deponiegas führen.
  • Alle Nachbarn, die im Jahr 2015 in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben haben, sind ebenfalls berechtigt, selbständig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Frist dafür beträgt vier Wochen ab Zustellung des Genehmigungsbescheids.
  • Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten über Beschwerden zu entscheiden. Bei einzuholenden ergänzenden Gutachten kann es aber auch länger bis zu einer Entscheidung dauern.
  • Die beiden Bürgermeister kämpfen weiterhin mit aller Kraft dafür, dass weitere Abbauten nicht erfolgen, da die Bevölkerung aufgrund der örtlichen Situation schon sehr viel „ertragen muss“.

    Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen, im besiedelten und unbesiedelten Bereich, besonders zu schützen.

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