Trotz der Möglichkeit, ein Brauchtumsfeuer abhalten zu können, muss die derzeit gültige COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung jederzeit eingehalten werden. Demnach gibt es derzeit zwei Möglichkeiten für die Abhaltung eines Osterfeuers:
- Abhaltung mit maximal vier Personen aus insgesamt maximal zwei Haushalten bis 20:00 Uhr.
- Abhaltung mit ausschließlich im Haushalt lebenden Personen.
BEI BRAUCHTUMSFEUERN MÜSSEN FOLGENDE MINDESTABSTÄNDE EINGEHALTEN WERDEN:
- 50 m zu Gebäuden;
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
- 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern;
- 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
WEITERS IST ZU BEACHTEN:
- Die Beschickung von Feuer darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen.
- Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern,
z. B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
Die Marktgemeinde oder die örtliche Feuerwehr ist davon zu verständigen, dass das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers beabsichtigt ist.