Eine aktuelle Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien!
Pflegen wir unser Brauchtum und erfreuen wir uns zu Ostern gemeinsam am wiedergewonnenen Licht des noch jungen Jahres. Auch das Osterfeuer versinnbildlicht diesen Übergang vom Winter zum Frühjahr und ist ein Zeichen für die in der Natur stattfindende Erneuerung.
In der Praxis werden Brauchtumsfeuer jedoch ohne Zusammenhang mit religiösen Feiern auch zur Abfallentsorgung missbraucht und zu Zeiten entfacht, die keine anerkannten Brauchtumstage sind! Diese Vorgangsweise ist verboten und führt zu unnötigen Umweltbelastungen.
Brauchtumsfeuer sind:
- Osterfeuer am Karsamstag: das Entzünden des
Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstages bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; - Sonnwendfeuer (21. Juni): sollte der 21. Juni nicht
auf einen Samstag oder Sonntag fallen, so ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten nachfolgenden Samstag zulässig; - Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können.
Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 50 m zu Gebäuden;
- 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
- 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern;
- 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
Weiters ist zu beachten:
- Die Beschickung von Feuer darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen.
- Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
- Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern,
B. durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen
in der Nähe der Feuerstelle.
Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann. - Die Marktgemeinde oder die örtliche Feuerwehr ist davon zu verständigen, dass das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers beabsichtigt ist.