Keine Neuregelung für Osterfeuer 2023.
Graz (9. März 2023).- Im Jänner diesen Jahres wurde eine Novelle der Brauchtumsfeuerverordnung in den Begutachtungsprozess gebracht. Dieser ist nun abgeschlossen. Im Rahmen der eingegangenen Stellungnahmen wurden rechtliche Fragen aufgeworfen, die eine tiefergehende Prüfung notwendig machen. Die bisher gültige Verordnung, die Osterfeuer, Sonnwendfeuer sowie Feuer im Rahmen regionaler Bräuche regelt, bleibt damit bis auf weiteres (und somit auch für Ostern 2023) aufrecht.
Brauchtumsfeuer-Verordnung: Eckdaten
Wo darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden?
- in der Stadt Graz herrscht ein generelles Verbot
- in den Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet (siehe Liste):
- darf nur EIN Sonnwend- und Osterfeuer je Gemeinde (durch die Gemeinde selbst) durchgeführt werden
- andere Brauchtumsfeuer sind untersagt
- in den restlichen steirischen Gemeinden lt. den Bestimmungen der Brauchtumsfeuerverordnung
Wann darf ein Brauchtumsfeuer durchgeführt werden?
- Osterfeuer am Karsamstag zwischen 15:00 und 3:00 Uhr
- Sonnwendfeuer am 21. Juni (oder dem darauffolgenden Samstag, sollte dieser auf einen anderen Wochentag fallen)
- sowie Feuer im Rahmen regionaler Bräuche
Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet, wo nur ein Feuer pro Gemeinde möglich ist:
- Feldkirchen bei Graz
- Gabersdorf
- Gössendorf
- Gralla
- Hart bei Graz
- Hausmannstätten
- Kalsdorf bei Graz
- Lang
- Lebring-St. Margarethen
- Premstätten
- Tillmitsch
- Wagna
- Wundschuh
- Zettling
Gemeinden in einem Luftreinhaltegebiet, wo mehrere Feuer pro Gemeinde möglich sind:
- Fernitz-Mellach: jeweils ein Feuer in der früheren Gemeinde Fernitz und in der früheren Gemeinde Mellach
- Raaba-Grambach: jeweils ein Feuer in der früheren Gemeinde Raaba und in der früheren Gemeinde Grambach
- Seiersberg-Pirka: jeweils ein Feuer in der früheren Gemeinde Seiersberg und in der früheren Gemeinde Pirka
- Straß in Steiermark: jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Obervogau, Spielfeld, Straß in Steiermark und Vogau
Gemeinden mit unterschiedlichen Regelungen, weil sie nur teilweise in einem Luftreinhaltegebiet liegen:
- Leibnitz: jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz; keine Beschränkung in der früheren Gemeinde Seggauberg
- Sankt Veit in der Südsteiermark: ein Feuer in der früheren Gemeinde Sankt Veit am Vogau; keine Beschränkung in den früheren Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach
- Wildon: jeweils ein Feuer in den früheren Gemeinden Weitendorf und Wildon; keine Beschränkung in der früheren Gemeinde Stocking.
Quelle: Presseaussendung des Land Steiermark