Ist Ihr Bauvorhaben anzeigenpflichtig?

Wissen Sie, ob Ihr akutelles Bauvorhaben geringfügig, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig ist? Nicht nur der sprichwörtliche „Häuslbauer“ hat sich an das Baugesetz zu halten: Jeder Bau, der mit dem Boden in Verbindung steht und zu dessen Errichtung spezifische technische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, unterliegt dem Baurecht. Und das Baurecht kennt grundsätzlcih folgende drei Kategorien:

Geringfügige Bauvorhaben
Darunter versteht man Maßnahmen zur baulichen Erhaltung, Sanierung oder Verbesserung (z. B. Erneuerung von Fenstern und Türen oder der Fassade, Trockenlegung von Mauern) und andere so genannte geringfügige Bauvorhaben ( Geräteschuppen, Swimmingpool, Sat-Antennen).

Derartige Bauvorhaben sind der Gemeinde lediglich schriftlich anzuzeigen. Wenn der Bürgermeister nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist reagiert, kann man die Pläne in die Tat umsetzen.

Anzeigepflichtige Bauvorhaben
Für die Errichtung oder Änderung von kleineren Gebäuden, für die Montage von Zäunen oder den Einbau von Heizungsanlagen muss in der Regel eine schriftliche Bauanzeige an die Gemeinde erstattet werden. Beizulegen sind:

1. Baupläne (dreifach, mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn und mit Unterschrift des Baumeisters)
2. Baubeschreibung (dreifach)
3. Verzeichnis der Nachbarn des Baugrundstücks

Die Gemeinde kann nach Prüfung der Unterlagen den Bau freigeben, oder aber ein Bewilligungsverfahren einleiten.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Für nicht geringfügige Bauvorhaben, die nicht zum Bau freigegeben wurden, muss man einen Antrag auf Baubewilligung stellen, der eine Bauverhandlung nach sich zieht. Für diesen Antrag benötigt man dieselben Unterlagen wie für die Bauanzeige.

 

Beispiel Carport:

Ein Carport ist eine Dachkonstruktion auf Pfosten, die Autos vor Witterungseinflüssen schützen soll. Im Gegensatz zur Garage ist es halboffen und hat meist weder Seitenwände noch eine Tür. Carports werden oft an bestehende Gebäude angesetzt und sind aus Sichtschutzgründen manchmal mit einer Verkleidung versehen. Das Steiermärkische Baugesetz idFLGBl 78/2012 erfasst Carports unter dem Begriff „Schutzdächer (Flugdächer)“. Für die Errichtung eines Carports ist keine Baubewilligung erforderlich. Bis zu einer überdeckten Fläche von 40 m2 zählt er zu den baubewilligungsfreien Vorhaben, wobei eine schriftliche Mitteilungan die Gemeinde zu erstatten ist. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Außerdem ist zu beachten, dass Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden. Soll der Carport über 40 m2 groß werden, handelt es sich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben. In diesem Fall müsste es der Gemeinde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

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