Sehr geehrte Damen und Herren!
Das öffentliche Wassergut ist im Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 geregelt. Es steht im Eigentum der Republik Österreich und hat gemäß § 4 WRG eine besondere Zweckwidmung. Insbesondere ist es für die Wasserwirtschaft, für den Gewässer- und Naturschutz sowie für die Erholung von großer Bedeutung und ist grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich.
Jegliche über den Gemeingebrauch gemäß § 8 WRG hinausgehende Nutzung wie zB. auch die Wasserentnahme oder die Entnahme von Ufergehölzen bedarf aber der Zustimmung des Verwalters und einer wasserrechtlichen Bewilligung. Die Verwaltung ist vom Bund an die Länder übertragen. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Baubezirksleitung. Für die Erteilung von Bewilligungen ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig.
Im Zuge von Gewässerbegehungen sowie Instandhaltungen, welche das öffentliche Wassergut der Republik Österreich betreffen, werden vermehrt Strauch- und Grünschnittablagerungen, Müllablagerungen, Holzlagerungen etc. im Abflussbereich und an Böschungsoberkanten von Fließgewässern vorgefunden.
Diese Lagerungen können:
- den Hochwasserabfluss behindern und zu Verklausungen führen
- die Instandhaltung der Gewässer erschweren
- den natürlichen Pflanzenbestand schädigen und im Hochwasserfall zu Schäden an Ufern und Böschungen führen
- das Aufkommen von Neophyten verursachen
- die Ökologie des Gewässers und der Uferzonen beeinträchtigen
- das Gewässer verschmutzen
Jegliche Ablagerungen auf Flächen des öffentlichen Wassergutes sowie in Gewässernähe sind daher verboten. Sollten Ablagerungen festgestellt werden, ist mit rechtlichen Schritten (u.a. Besitzstörungsklage, Anzeige bei der Wasserrechtsbehörde) gegen die Verursacher zu rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
WM Florian Weissensteiner