Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 11. März 2020 über Veranstaltungsverbote nach § 15 Epidemiegesetz 1950

Auf Grund des § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, wird verordnet:

§ 1 Veranstaltungsverbot

(1) Verboten sind sämtliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum oder mit voraussichtlich mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien.
(2) Als Veranstaltung gilt jede Zusammenkunft von Personen, die insbesondere in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden.

§ 2 Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot

(1) Das Verbot des § 1 gilt nicht für Zusammenkünfte

  • allgemeiner Vertretungskörper,
  • der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
  • der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheers,
  • der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr,
  • in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung,
  • nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
  • aus Anlass von Betriebsversammlungen.

(2) Das Verbot des § 1 gilt weiters nicht für

  • die Arbeitstätigkeit in Unternehmen,
  • die Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens, das ist insbesondere der Lebensmittelhandel, Einkaufzentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen,
  • den öffentlichen Personenverkehr sowie die unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.

§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft und mit 3. April 2020 12 Uhr außer Kraft.

 

Erläuterungen:

Mit Erlass des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz werden die Bezirksverwaltungsbehörden angewiesen, durch Verordnung zu verfügen, dass nach § 15 Epidemiegesetz sämtliche Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu untersagen sind.

In Ausführung dieses Erlasses werden mit der gegenständlichen Verordnung Veranstaltungen als solche im Sinne des Epidemiegesetzes verboten, sofern die Personenzahl höher als 100 in einem geschlossenen Raum bzw. 500 außerhalb geschlossener Räume oder im Freien ist. Zu diesen Veranstaltungen zählen:

  • Veranstaltungen in Betrieben, Unternehmen, Schulen, Hochschulen, Kindergärten, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten
  • Veranstaltungen in Einkaufszentren (da diese nicht der Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens dienen) einschließlich der darin befindlichen Kinderbetreuungseinrichtungen
  • Flohmärkte
  • Diskotheken
  • Hochzeiten, Begräbnisse und jegliche Feiern
  • Thermen, Bäder, Wellnessbereiche, Fitnesseinrichtungen
  • Zirkusvorstellungen
  • Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte)
  • Sportveranstaltungen
  • Vereinsveranstaltungen inkl. gesetzl. vorgeschriebener Veranstaltungen für Unternehmen

Weiterhin unabhängig von der zusammenströmenden Personenzahl zulässig sind:

  • Sitzungen des Landtags, des Gemeinderats, der Bezirksvertretung oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung
  • Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (z.B. Heil- und Kuranstalten, Reha-Einrichtungen, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime) mit Ausnahme von Zusammenkünften in diesen Einrichtungen, die nicht in Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung und Pflege stehen
  • Supermärkten, Einkaufszentren, Restaurants, auf Märkten (zur Versorgung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens)
  • im Rahmen der regulären Arbeitstätigkeit in Unternehmen sowie bei Betriebsversammlungen
  • der öffentliche Personenverkehr (und die dazugehörigen Bahnhöfe)

Zu beachten ist, dass die bei der Veranstaltung tatsächlich anwesende Personenanzahl (inkl. Personal) ausschlaggebend ist, nicht das theoretische Fassungsvermögen einer Veranstaltungsörtlichkeit. Solange sich nicht mehr als 100 Personen in einem Raum aufhalten, ist der Schulbetrieb (mit Ausnahme von Veranstaltungen oder Schulausflügen) oder das Kinocenter aktuell auf Basis dieses Erlasses nicht von Einschränkungen betroffen.

Der zeitliche Geltungsbereich der gegenständlichen Verordnung endet am 3. April 2020 um 12.00 Uhr.

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